Schweizer Freunde
Der Verein bezweckt, das Interesse und den Zugang der schweizerischen Öffentlichkeit zum Teatro del Maggio Musicale Fiorentino in Florenz zu fördern und ideell und finanziell zu unterstützen.
Der Zweck soll erreicht werden durch:
Konzerte des Maggio Musicale Fiorentino in der Schweiz
Unterstützung von Veranstaltungen und Vorträgen mit Bezug zum Maggio
Förderung von Musikstudentinnen und -studenten aus der Schweiz mittels Stipendien für eine Ausbildung im Teatro del Maggio Musicale Fiorentino
Unterstützung des Teatro del Maggio Musicale Fiorentino insbesondere durch Produktions- und Projektförderungen
Gewährung besonderer Zuwendungen an Musikerinnen und Musiker und Künstlerinnen und Künstler, insbesondere an solche aus der Schweiz oder mit einem Bezug zur Schweiz
Mit ihrem Engagement wollen die Schweizer Freunde des Maggio ihre Begeisterung an viele Kulturliebhaber in der Schweiz, besonders an zukünftige Generationen weitergeben und so dem Teatro Maggio Musicale Fiorentino den «Weg in eine lichte, helle, schöne Ferne leuchten».
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Ruth Züblin, Präsidentin
Peter A. Marschel, Vize-Präsident
Sonny Andersen, Finanzen
Rolando Benedick, Mitglied
Alexander Pereira, Mitglied
Giuseppe Zocco, Mitglied
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Désirée Allenspach, Sekretariat
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Verein Schweizer Freunde des Teatro del Maggio Musicale Fiorentino
Sekretariat
c/o Diamond-Office Allenspach
Römerstrasse 73
4114 Hofstetten
SchweizE-Mail: office@amicidelmaggiofiorentino.ch
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Mittner & Partner Treuhand
Brandisstrasse 8
7000 Chur
SchweizE-Mail: nm@mittner-partner.ch
Tel. +41 81 257 04 00
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1. NAME UND SITZ
Artikel 1
Unter dem Namen
Schweizer Freunde des Teatro del Maggio Musicale Fiorentino
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Sitz des Vereins ist in Chur.
2. ZWECKArtikel 3
Der Verein bezweckt, das Interesse und den Zugang der schweizerischen Öffentlichkeit zum Teatro del Maggio Musicale Fiorentino in Florenz zu fördern und das Teatro del Maggio Musicale Fiorentino ideell und finanziell zu unterstützen. Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a)
die Unterstützung von Veranstaltungen und Vorträgen sowie insbesondere durch die Durchführung von Konzerten des Maggio Musicale Fiorentino in der Schweiz;b)
die Förderung von Musikstudentinnen und -studenten mit Schweizer Bürgerrecht und/oder mit Wohnsitz in der Schweiz mittels Stipendien für eine Gesangsausbildung im Teatro del Maggio Musicale Fiorentino;c)
die Förderung und Unterstützung des Teatro del Maggio Musicale Fiorentino, insbesondere durch Spielplanzuschüsse und Projektförderungen; sowie durchd)
die Ausrichtung finanzieller Beiträge aus dem Vereinsvermögen und Gewährung besonderer Zuwendungen an Musikerinnen und Musiker und Künstlerinnen und Künstler, insbesondere von solchen aus der Schweiz oder mit einem Bezug zur Schweiz.Der Verein ist in der Aufteilung der Mittel frei. Eine Verpflichtung, alle erwähnten Zwecke zu verfolgen bzw. die verfolgten Zwecke gleichmässig zu unterstützen, besteht nicht. Der Verein strebt dabei eine überwiegende Unterstützung von Empfängern und Projekten mit Bezug zur Schweiz an.
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig. Er verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
3. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Als Mitglieder können handlungsfähige natürliche oder juristische Personen, einschliesslich Institutionen der öffentlichen Hand, aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Artikel 5
Das Gesuch zur Aufnahme in den Verein ist an dessen Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen verweigern.
Personen, die sich um den Verein oder das Teatro del Maggio Musicale Fiorentino in hohem Masse verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung durch die Mitgliederversammlung erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstands.
Artikel 6
Der Verein erhebt jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe gemäss Artikel 10 lit. g von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgelegt werden. Die Jahresbeiträge werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Beiträge für Jungmitglieder (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr);
Normalbeiträge für natürliche Personen.
Freiwillige Zuwendungen, die über diese Mitgliederbeiträge hinausgehen, werden als Spenden entgegengenommen. Die Mitglieder-versammlung kann Spenderkategorien für verschiedene Spendenhöhen festlegen.
Ehrenmitglieder gemäss Artikel 5 Absatz 2 sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags befreit, besitzen aber sämtliche Rechte der Mitgliedschaft.
Artikel 7
Die Mitgliedschaft berechtigt zum Besuch der Vereinsveranstaltungen und zu etwaigen Vorteilen im Rahmen des Teatro del Maggio Musicale Fiorentino. Der Vorstand regelt etwaige spezielle Vorteile für die einzelnen Spenderkategorien gemäss Art. 6.
Artikel 8
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt von Mitgliedern kann unter Beobachtung einer Frist von einem Monat je auf Ende des laufenden Geschäftsjahres, d.h. auf den 31. Dezember durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod bzw. dem Untergang der Rechtspersönlichkeit.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können Mitglieder durch schriftliche Mitteilung an den Betroffenen ohne Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht binnen 10 Tagen seit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand schriftlich Rekurs an die Mitgliederversammlung erhebt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Der Auszuschliessende ist dabei von der Mitgliederversammlung anzuhören.
4. ORGANE UND DEREN BEFUGNISSEArtikel 9
Organe des Vereins sind:
A) Mitgliederversammlung;
B) Vorstand;
C) Revisionsstelle.A. Mitgliederversammlung
Artikel 10
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederver¬sammlung stehen folgende Befugnisse zu:
(a)
die Wahl und Abberufung des Vorstands;(b)
Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;(c)
die Beschlussfassung über den Umfang der Revision nach Artikel 16, sofern der Verein seine Jahresrechnung nicht ordentlich prüfen lassen muss;(d)
die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts sowie die Genehmigung des Jahresbudgets;(e)
die Entlastung des Vorstands;(f)
die Änderung der Statuten, insbesondere auch die Änderung der Kategorien der Mitgliederbeiträge und Spender;(g)
Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder;(h)
Behandlung der Ausschlussrekurse;(i)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;(j)
die Beschlussfassung über die Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgelegt werden, sowie über die vom Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Geschäfte.Artikel 11
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Beginn und Ende des ersten Geschäftsjahres legt der Vorstand fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand kann jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Vereinsmitglieder muss der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innert Monatsfrist seit Eingang des Begehrens einberufen.
Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Beilage mindestens der Traktandenliste sowie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zusätzlich unter Beilage des Jahresberichts einzuladen.
Anträge, die dem Vorstand von mindestens zehn Vereinsmitgliedern mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste zu nehmen. Gleiches gilt für Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern. Sofern die amtierenden Vorstandsmitglieder nicht ihren Rücktritt erklärt haben, gelten sie als vorgeschlagen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder darf nur über Kandidaten abgestimmt werden, die auf diese Weise vorgeschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten oder deren Wahl durch den Vorstand beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins geleitet. Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vize-Präsident den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Artikel 12
An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder beratungs- und stimmfähig. Die Mitglieder haben je eine Stimme. Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht ist gestattet.
Die Mitglieder des Vorstands sind in Bezug auf Artikel 10(e) nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder, über traktandierte Gegenstände beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. Die Teilnahme per Telefon- und Videoschaltung an der Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern die Teilnehmenden klar und eindeutig identifiziert werden können.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern Gesetz oder Statuten kein anderes Quorum verlangen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden doppelt.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit massgebend.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Jedes Mitglied kann jedoch geheime Stimmabgabe beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichgestellt, wobei die schriftliche Zustimmung per E-Mail diesem Erfordernis genügt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
B. Vorstand
Artikel 13
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal fünfzehn natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Vorstands müssen weder selber Mitglieder des Vereins sein noch, im Falle von Mitgliedschaften juristischer Personen, eine solche repräsentieren.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wählt für die Dauer von einem Jahr aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Wiederwahl ist möglich. Als Präsidentin oder Präsident gewählt werden können nur Mitglieder des Vorstands, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Vorstand kann weiter für die Dauer von einem Jahr aus seiner Mitte eine Vize-Präsidentin oder einen Vize-Präsidenten, eine Aktuarin oder einen Aktuar sowie eine Quästorin oder einen Quästor wählen. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich und wird mit Ausnahme des Ersatzes von effektiven Spesen und Barauslagen nicht vergütet.
Artikel 14
Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ und vertritt den Verein nach aussen und innen. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorberatung der Geschäfte der Mitgliederversammlung, Festsetzung der Traktandenliste und Einberufung der Mitgliederversammlung;b)
Wahl von Kommissionen oder Ausschüssen zur Durchführung besonderer Aufgaben;c)
Besorgung aller Geschäfte, welche nicht durch Statuten oder Gesetz ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.Der Vorstand bezeichnet diejenigen Personen, welche für den Verein die rechtsverbindliche Unterschrift führen, und bestimmt Art und Form der Zeichnung.
Der Vorstand kann einen Sekretär ernennen, der nicht Mitglied des Vorstands oder des Vereins sein muss. Der Vorstand kann überdies für besondere Aufgaben Kommissionen aus seiner Mitte bestellen und dazu auch dem Vorstand nicht angehörende Personen beiziehen.
Artikel 15
Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden, so dass sie mindestens 10 Tage vor dem Datum der Vorstandssitzung bei den Mitgliedern des Vorstands eintrifft.
Sind sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend, so ist der Vorstand über traktandierte Gegenstände beschlussfähig, selbst wenn er nicht ordnungsgemäss einberufen worden ist. Die Teilnahme per Telefon- und Videoschaltung an der Vorstandssitzung ist zulässig, sofern die Teilnehmenden klar und eindeutig identifiziert werden können. Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht ist gestattet.
Der Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands wird durch den Präsidenten geführt. Ist der Präsident verhindert, bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich, wobei auch eine Teilnahme per Telefon- und Videoschaltung zulässig ist, sofern die Teilnehmenden klar und eindeutig identifiziert werden können.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse können – wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt – auf dem Zirkularweg gefasst werden, und zwar schriftlich per Telefax oder E-Mail. Bei Zirkularbeschlüssen erfolgt die Beschlussfassung mit der Mehrheit sämtlicher Stimmen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden (bei Zirkularbeschlüssen: vom Präsidenten) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
C. Die Revisionsstelle
Artikel 16
Der Verein muss seine Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
a)
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;b)
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;c)
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung. Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist möglich.
5. FINANZEN UND HAFTUNG DES VEREINSVERMÖGENS
Artikel 17
Der Verein hat insbesondere folgende Einnahmen zur Erreichung seines Zwecks:
(a)
Mitgliederbeiträge;(b)
Spenden, Schenkungen und Legate;(c)
allfällige Beiträge gemeinnütziger Stiftungen bzw. der öffentlichen Hand;(d)
Sammlung von Geldern durch Spendenaktionen.Die Vereinsrechnung wird jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Artikel 18
Das Vermögen darf nur zu den in Artikel 3 genannten Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins haben bei Austritt keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten gemeinnützigen Institution in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. STATUTENÄNDERUNG, ZWECKÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Artikel 20
Zur Änderung der Statuten, unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes, bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.
Artikel 21
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschliesslich zu diesem Traktandum einberufenen Mitgliederversammlung be¬schlos¬sen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung, an welcher die Auflösung beschlossen wird, bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne von Art. 18 Abs. 3.
7. INKRAFTTRETEN
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 13. Dezember 2021 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Statuten wurden auf Deutsch angenommen. Im Falle von Abweichungen zwischen den deutschen Originalstatuten und der englischen Fassung ist der Deutsche Wortlaut massgebend.
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